Außengastronomie im "Drosselbart" II?
In der o.g. Stellungnahme führt der Magistrat aus,
"Der Freiflächenplan, der Bestandteil der am 03.11.2020 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Gastronomie und Wirtschaftsgarten ist, sieht vor, dass im Außenbereich 120 Sitzplätze entstehen. Die hierfür vorgesehene Fläche ist identisch mit dem bereits durch den ehemaligen Drosselbart genutzten Außenbereich."
Der Ortsbeirat möge beschließen,
Angesichts der Tatsache, dass der größte Teil des durch den ehemaligen Drosselbart genutzte Außenbereich bereits überbaut ist, fragen wir den Magistrat:
- Handelt es sich bei der im Freiflächenplan vorgesehenen Außengastronomie mit 120 Sitzplätzen um eine Auflage, die eine Pflicht zum Betrieb der Außengastronomie vorsieht oder um eine kann-Regelung, die lediglich das Recht auf den Betrieb einer Außengastronomie enthält?
- Wie stellt der Magistrat sicher, dass die in der Baugenehmigung vom 3.11.2020 enthaltenen Zusagen zur Außengastronomie eingehalten werden?
- Welche Konsequenzen hätte es, würden diese nicht eingehalten?
- Welche Maßnahmen plant der Magistrat zu ergreifen, um die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Freiflächenplanung und damit zur Außengastronomie durchzusetzen?