44. Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2020
Frage Nr.: 2814
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Frau Stadtv. Loizides - CDU -
Außengastronomie
In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 25.08.2020 erhielt Stadtrat Markus Frank von den Stadtverordneten einhellige Zustimmung für seine vorgebrachte Initiative, bei der aufgrund der anhaltenden Pandemie und des nahenden Herbstes nötigen Verlängerung der Außengastronomie im Magistrat auf ein schnelles und lösungsorientiertes Verwaltungshandeln zugunsten der Restaurants und Kneipen hinzuwirken. Das gilt besonders im Hinblick auf bauliche Maßnahmen wie Wind-, Regen- und Wärmeschutz für Gäste.
Ich frage den Magistrat,
ob und wann dieser Auftrag des Wirtschaftsausschusses umgesetzt wird?
Antwort:
Um die Gastronomie in Frankfurt am Main zu unterstützen, gelten bereits seit Mai 2020 großzügige Regelungen. Zur weiteren Unterstützung dieser wirtschaftlich hart getroffenen Branche in der besonders schwierigen Pandemiezeit und mit Blick auf die bevorstehenden Herbst- und Wintermonate hat der Magistrat am 18.09.2020 die Regelungen verlängert und einige ergänzende Maßnahmen beschlossen. Alle Regelungen gelten zunächst bis zum 30.04.2021.
Zu den Maßnahmen gehört die Erweiterung der Außengastronomie, sofern eine gültige Sondernutzungserlaubnis verfügt ist, die weiterhin allgemein geduldet wird und für die keine Gebühren anfallen werden. Eine wesentliche Voraussetzung zur Auswahl der zusätzlichen Flächen mit Augenmaß ist die Nichtbeeinflussung der Flucht- und Rettungswege und möglicher Feuerwehraufstellflächen sowie die Freihaltung der Rad- und Gehwege.
Die Duldung beinhaltet auch geeignete Maßnahmen zum Wind-, Kälte- und Regenschutz. Zum Schutz für die Gäste dürfen Windschutzelemente, Schirme, Markisen und Blumenkübel in aufgelockerter Form aufgestellt werden. Auch der gesicherte Betrieb von Beheizungsvorrichtungen, wie z. B. Heizstrahler und Heizpilze ist unter Einhaltung der brandschutztechnischen Voraussetzungen möglich. Durch die Verwendung von Heizgeräten und Beleuchtung darf es zu keiner zusätzlichen Brandgefahr kommen. Insbesondere bei der Verwendung von Heizgeräten, wie den üblicherweise verwendeten Heizpilzen, ist zusätzlich darauf zu achten, dass diese für die vorgesehene konkrete Aufstellsituation geeignet sind, um die Gefahr einer Kohlenmonoxid Vergiftung zu verhindern. Für die Lagerung und Bereitstellung von Gasflaschen sind die jeweiligen Vorschriften zu beachten.
Ein gesonderter Antrag für die verlängerte erweiterte Sondernutzung ist nicht erforderlich. Für die Erweiterungsfläche werden ebenfalls keine zusätzlichen Gebühren fällig. Unter Einhaltung der individuell erteilten Auflagen, Bedingungen und besonderen Auflagen können Gastronomen, befristet bis zum 30.04.2021, selbstständig Ihre Außengastronomie erweitern, um Ihr genehmigtes Platzangebot auch mit den Abstandsregelungen zu gewährleisten. Eine Erweiterung der Außengastronomie vor der Nachbarliegenschaft ist ab dem 01.11.2020 nicht mehr möglich. Um den Charakter einer Außergastronomie zu erhalten, darf die Fläche nicht vollständig eingehaust werden.
Nicht möglich sind diverse Beläge auf der öffentlichen Verkehrsfläche sowie Verkabelungen im Gehwegbereich. Insbesondere, um die Leitungsfreiheit der Versorger und Inspektionen durch den Straßenbaulastträger sicherzustellen.
Der Magistrat weist darauf hin, dass für die Gastronomiebetriebe in der Neuen Altstadt ein eigens dafür erstelltes Brandschutzkonzept gilt, welches diese durch Vertrag bindet, trotz Erweiterungsflächen spezielle Einschränkungen, beispielsweise die Untersagung von Heizpilzen oder das Aufstellen von Blumenkübeln, aufgrund der besonderen beengten Zufahrts- und Aufstellflächen für die Feuerwehr und Rettungsdienste zu berücksichtigen.