Neue Planunterlagen zum 4-gleisigen Ausbau!
Der Eschersheimer CDU-Stadtverordnete Dr. Nils Kößler weist hin auf eine
- Bekanntmachung aus dem Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main -
zum Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG) i. V. m. § 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den 4-gleisigen Ausbau zwischen Frankfurt (M) – West und Bad Vilbel, Strecke 3900 Kassel - Frankfurt (M) - Fernbahn-km 186,630 bis 195,-369
Bahnstraße (BÜ 99), Fernbahn-km 187,437 Baulos 502 Bahnübergangsbeseitigung (BÜ 101), FernbahnBaulos 513 Strecke Fernbahnkm 186,630 bis 188,600 mit S-Bahnstation Frankfurt (M) – Berkersheim Baulos 512 Strecke Fernbahn-km 188,600 bis 190,500 mit S-Bahnstation Frankfurt (M) - Frankfurter Berg Baulos 511 Strecke Fernbahn-km 190,500 bis 192,700 mit S-Bahnstation Frankfurt (M) – Eschersheim Baulos 510 Strecke Fernbahn-km 192,700 bis 195,369 Baulos 504 Bahnübergangsbeseitigung Berkersheimer -km 190,286 Baulos 501 Bahnübergangsbeseitigung Lachweg (BÜ 102) Fernbahn-km 191,034,
Planfeststellungsabschnitt Frankfurt (Main), 4. Planänderungsverfahren – Erschütterungstechnische Untersuchung -
Die DB ProjektBau GmbH hat im Auftrag der DB Netz AG für den 4-gleisigen Ausbau der S-Bahn Rhein-Main zwischen Frankfurt(M) West und Bad Vilbel auf der bestehenden Strecke (Strecke 3900) die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/ Saarbrücken beantragt. Die 4. Planänderung betrifft ausschließlich die Ausweitung der erschütterungstechnischen Untersuchung.
Das geplante Vorhaben bedarf nach §§ 18 ff AEG i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG eines Planfeststellungsverfahrens.
Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom
10. September 2013 bis einschließlich 9. Oktober 2013
bei dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main im Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Atrium, während der Dienststunden
montags, dienstags, donnerstags und freitags
in der Zeit von 07.10 Uhr bis 15.40 Uhr
sowie mittwochs
von 07.10 Uhr bis 19.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jede deren bzw. jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist der 23. Oktober 2013 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der auslegenden Stadt Frankfurt am Main Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 1 des AEG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ebenfalls ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 2 des AEG).
Die im Rahmen der abgebrochenen Offenlegung der Planunterlagen (21. Mai bis 20. Juni 2013) eingereichten Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit seinem bzw. ihrem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen
b) sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), auch die nach § 48 Abs. 1 Hessisches Naturschutzgesetz neben den anerkannten Naturschutzverbänden zu beteiligenden zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbände
von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 5 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/ Saarbrücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Beschränkungen des § 19 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
Regierungspräsidium Darmstadt
III.33.1 - 66 c 10/01 - F 04/98